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Grundsteuerreform – Informationen für Eigentümer*innen

30.05.2022
Alle Informationen, die Beantwortung von Fragen und Erklär-Videos, die Sie beim Erstellen der Grundsteuererklärung unterstützen, finden Sie unter www.grundsteuer.bayern.de.

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Grundsätzliches:

Für die Städte und Gemeinden ist die Grundsteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen. Sie fließt in die Finanzierung der Infrastruktur, zum Beispiel in den Bau von Straßen und dient der Finanzierung von Schulen und Kindertageseinrichtungen. Sie hat Bedeutung für jeden von uns.

Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt.

Dies bedeutet, die bisherige Berechnungsgrundlage darf nur noch bis zum Jahr 2024 weiterhin angewendet werden. Ab dem Jahr 2025 spielt der Wert eines Grundstücks bei der Berechnung der Grundsteuer in Bayern keine Rolle mehr. Die Grundsteuer in Bayern wird ab diesem Zeitpunkt nur nach der Größe der Fläche von Grundstück und Gebäude berechnet.

 

Wie läuft das Verfahren ab?

Das bisher bekannte, dreistufige Verfahren bleibt weiter erhalten. Alle Eigentümer*innen haben eine Grundsteuererklärung abzugeben. Das Finanzamt stellt auf Basis der erklärten Angaben den sogenannten Grundsteuermessbetrag fest und übermittelt diesen an die Kommune. Dieser Grundsteuermessbescheid stellt lediglich die Berechnungsgrundlage der Grundsteuer für die Kommune dar. Der vom Finanzamt festgestellte Grundsteuermessbetrag wird anschließend von der Kommune mit dem sogenannten Hebesatz multipliziert. Die Höhe des Hebesatzes bestimmte jede Kommune selbst. Die tatsächlich zu zahlende Grundsteuer wird den Eigentümer*innen in Form des Grundsteuerbescheids von der Kommune mitgeteilt.

Was bedeutet die Neuregelung für Sie?

Waren Sie am 01.01.2022 (Mit-)Eigentümer*in eines Grundstücks, eines Wohnobjekts oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft?

Dann aufgepasst: Um die neue Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer feststellen zu können, sind Grundstückseigentümer*innen sowie Inhaber*innen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verpflichtet, eine Grundsteuererklärung abzugeben. Hierzu wurden Sie durch Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern am 30.03.2022 öffentlich aufgefordert. Zusätzlich erhalten alle natürlichen Personen ab April 2022 ein gesondertes Informationsschreiben der bayerischen Steuerverwaltung. In diesem werden allgemeine Informationen zur Erklärungsabgabe, aber auch eigentumsspezifische Angaben (z.B. bisheriges Aktenzeichen, Lage etc.) mitgeteilt.

Für die Erklärung sind die Eigentumsverhältnisse und tatsächlichen baulichen Gegebenheiten am Stichtag 01.01.2022 maßgeblich.

 

Was müssen Sie tun?

Ihre Grundsteuererklärung müssen Sie in der Zeit vom 01.07.2022 bis spätestens 31.10.2022 elektronisch über das Portal ELSTER – Ihr Online-Finanzamt unter www.elster.de  abgeben.

Sofern Sie noch kein Benutzerkonto bei ELSTER haben, können Sie sich bereits jetzt registrieren. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann.

Sollte eine elektronische Abgabe der Grundsteuererklärung für Sie nicht möglich sein, können Sie diese auf Antrag auf Papier einreichen.

Die Steuererklärungsvordrucke mit ausführlichen Ausfüllanleitungen werden ab dem 01.07.2022 elektronisch über „Mein ELSTER“ (nach Registrierung) als vorausfüllbares PDF bereitgestellt. Ebenso finden Sie diese als Papiervordrucke im Internet unter www.grundsteuer.bayern.de. Zusätzlich erfolgt eine öffentliche Auslage im Eingangsbereich des Rathauses der Stadt Erlenbach a.Main.

 

Sie benötigen weitere Informationen oder Unterstützung?

Alle Informationen, die Beantwortung von Fragen und Erklär-Videos, die Sie beim Erstellen der Grundsteuererklärung unterstützen, finden Sie unter www.grundsteuer.bayern.de

Ebenso ist die Bayerische Steuerverwaltung im Rahmen einer zentralen Informationshotline für Sie erreichbar: 089-30700077. Bitte beachten Sie hierbei die Sprechzeiten: Montag bis Donnerstag von 08:00 – 18:00 Uhr und Freitag von 08:00 – 16:00 Uhr.

Die benötigten Daten hinsichtlich des Grundstücks finden Sie auf Ihrem Auszug aus dem Liegenschaftskataster, dem Grundbuch oder Ihrem Notarvertrag. Zur Unterstützung der Ermittlung der Fläche des Grund und Bodens werden vom 01.07.2022 bis zum 31.12.2022 ausgewählte Daten aus dem Liegenschaftskataster zum Stichtag 01.01.2022 über das Internetportal BayernAtlas,  www.bayernatlas.de der Bayerischen Vermessungsverwaltung, www.ldbv.bayern.de/produkte/grundsteuer.html kostenlos zur Verfügung gestellt.

Die benötigten Daten hinsichtlich des Gebäudes sind je nach Gebäudeart die Wohnfläche oder Nutzfläche. Die konkrete Ermittlung bei der Wohnfläche ergibt sich aus der Wohnflächenverordnung. Sie finden die Wohnfläche beispielsweise auch in Ihren Bauunterlagen oder können diese selbst händisch ausmessen. Die Nutzfläche kann nach jedem geeigneten Verfahren, z.B. nach der DIN 277, ermittelt werden.

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