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Grundsteuer – Information zum Eigentümerwechsel bei der Grundsteuer

12.01.2021
Information zum Eigentümerwechsel bei der Grundsteuer

Stadtkämmerei-1

Die Stadtverwaltung möchte an dieser Stelle auf folgende rechtliche Situation zu den Eigentümerwechseln von Grundbesitz während des laufenden Jahres aufmerksam machen:

 

Die Grundsteuer für das jeweilige Kalenderjahr wird gemäß den Regelungen im Grundsteuergesetz (GrStG) nach den Verhältnissen zu Beginn eines jeden Kalenderjahres (01.01.) festgesetzt, ist also eine sogenannte Jahressteuer. Das bedeutet, dass die gesamte Jahresgrundsteuer von einem Steuerpflichtigen zu leisten ist und nicht unterjährig abgerechnet werden kann! Somit ist derjenige Schuldner der Grundsteuer, in dessen Eigentum die Wohnung oder das Grundstück zu Beginn des Kalenderjahrs steht (entscheidend ist der Grundbucheintrag). Maßgebend ist also nicht die im notariellen Vertrag vereinbarte Kosten-, Nutzen- und Lastenregelung, sondern die Eigentumsverhältnisse zu Beginn eines Kalenderjahres, auch wenn das Eigentum bereits mit Zahlung der vollen Kaufpreissumme auf den Erwerber übergeht.

 

Hierzu folgendes Beispiel:

Bei einem Eigentumsübergang (z.B. durch Verkauf, Schenkung o.ä.) am 15.08. des laufenden Jahres bleibt der bisherige Eigentümer noch Schuldner der Grundsteuer in diesem Jahr; erst ab dem 01.01. des auf den Eigentumsübergang folgenden Jahres wird der neue Eigentümer Steuerschuldner.

Für die Festsetzung der Grundsteuer ist außerdem der Grundsteuermessbescheid des Finanzamts (sog. Grundlagenbescheid) entscheidend. Grundsteuerveranlagungen können also erst dann auf den neuen Eigentümer umgeschrieben werden, wenn uns der entsprechende Messbescheid des Finanzamts zugegangen ist. Erfahrungsgemäß kann die Bearbeitung dort mehrere Monate in Anspruch nehmen.

Der bisherige Eigentümer bleibt demnach auf Grund der rechtlichen Bestimmungen im Grundsteuergesetz für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer verantwortlich, seine Zahlungspflicht endet erst, wenn er von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid erhält, aus dem das Ende der Steuerpflicht hervorgeht. Der neue Eigentümer kann dann von der Gemeinde erst zu diesem Zeitpunkt zur Zahlung der Grundsteuer herangezogen werden.

 

Ein weiteres Beispiel:

Die Eigentumsübertragung erfolgte im November des Vorjahres. Der neue Eigentümer ist also ab dem 01.01.des laufenden Jahres steuerpflichtig. Jedoch ergeht erst im Mai des Jahres eine entsprechende Zurechnungsfortschreibung durch das Finanzamt und damit danach erst die daraus resultierenden städtischen Grundsteuerbescheide. Der bisherige Eigentümer hatte deshalb neben der Grundsteuerrate zum 15.11. Vorjahr zunächst auch die Grundsteuerrate zum 15.02. diesen Jahres und eventuell sogar noch die Rate zum 15.05. zu entrichten. Diese Überzahlung bekommt er selbstverständlich wieder zurück.

Erstattungen sind aber nur an den jeweiligen Steuerpflichtigen möglich und wir raten daher den bisherigen Eigentümern, die Steuer bis zu dem Zeitpunkt bzw. zu den Fälligkeiten weiter zu entrichten, welche[r] im Aufhebungsbescheid genannt wird oder werden. Ein bestehendes Lastschriftmandat (früher: Einzugsermächtigung) sollte zur Vermeidung von Zahlungsrückständen und Kosten nicht storniert werden; es erlischt mit Ende der Zahlungspflicht ohnehin. Sind Beträge für ein Kalenderjahr entrichtet worden, für die nach der Mitteilung des Finanzamts der neue Eigentümer heranzuziehen ist, werden diese dem bisherigen Eigentümer von der Stadt selbstverständlich erstattet. Der Anteil des neuen Eigentümers an den verbleibenden bezahlten Beträgen aus dem Verkaufsjahr sollte erst dann - wie ggf. im notariellen Vertrag (Achtung: privatrechtliche Vereinbarung!) festgehalten – vom Verkäufer dem neuen Eigentümer in Rechnung gestellt werden.

 

Ansprechpartner:

Stadt Erlenbach a.Main, Bahnstraße 26, 63906 Erlenbach a.Main

Herr Florian Hohlweck

Telefon: 09372/704-31

E-Mail: florian.hohlweck@stadt-erlenbach.de

Kategorien: Die Stadt Erlenbach informiert

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